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Beschluss 84/12

Änderungen an den technischen Bestimmungen für den Netzanschluss von Produktionsanlagen

Mit Datum 8. März 2012 hat die Regulierungsbehörde für Strom und Gas (AEEG) die Bestimmung 84/2012/R/EELveröffentlicht, mit welcher Änderungen an den technischen Bestimmungen für den Netzanschluss von Produktionsanlagen vorgeschrieben werden.

Diese erfordern eine Erweiterung der Einstellwerte für den Frequenzschutz auf den Bereich von 47,5 – 51,5 Hz. Damit Ihre Anlage bei einem lokalen Fehler auf dem Mittelspannungsnetz (Kurzschluss zwischen den Phasen oder Erdschluss) und dem damit verbundenen Aus- und Einschalten im Umspannwerk keinen Schaden erleidet, muss die Netzschutzeinrichtung so umgerüstet werden, dass diese den lokalen Fehler erkennt und somit auf die aktuell geltenden, strengen Frequenz-Einstellwerte (49,7 – 50,3 Hz) umschaltet.

Diese neuen technischen Anforderungen erfordern deshalb das Vorhandensein der nachfolgenden Punkte:
– Netzschutzrelais mit zwei Einstellbereichen für den Frequenzschutz und Logikfunktion zur Umschaltung dieser Bereiche im Falle eines Fehlers auf dem lokalen Netz (81U);
– Restspannungserdschlussschutz (59N) zur Erfassung eines lokalen Fehlers (Kurzschluss zwischen den Phasen oder Erdschluss);
– Maximale, inverse sequentielle Spannung (59INV) zur Erfassung zweiphasiger Fehler ohne Erdschluss;
– Minimale direkte sequentielle Spannung (27DIR) zur Erfassung zwei- und dreiphasiger Fehler ohne Erdschluss;
– Spannungswandler zur Messung der entsprechenden Werte auf dem Mittelspannungsnetz.

Bestehende Anlagen mit Mittelspannungsanschluss müssen entsprechend nachgerüstet werden, wobei der letzte Termin für die Nachrüstung der 31. März 2013 ist. Wir weisen darauf hin, dass wir aufgrund geltender Bestimmungen gezwungen sind, Ihre Produktionsanlage bei fehlender Nachrüstung vom Netz zu nehmen.

Wir können Sie jedoch auf davon in Kenntnis setzen, dass diese Bestimmung die Auszahlung einer Prämie für die Nachrüstung bestehender Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.03.2012) vorsieht. Sollten Sie Ihre Anlage innerhalb 30. Juni 2012 umrüsten und uns auch innerhalb dieses Datums die notwendige Dokumentation übermittel, so haben Sie Anspruch auf eine Prämie von € 2.000,00 (Anlage vor Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 angeschlossen) und € 5.000,00 (Anlage nach Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 angeschlossen). Ab den Folgemonaten reduziert sich die Prämie rapide von 20% Kürzung im Juli 2012 bis auf 80% Kürzung im Oktober 2012.

Anlagen welche ab November 2012 umgerüstet werden, bzw. für welche uns die notwendige Dokumentation erst in diesem Zeitraum erreicht, haben keinen Anspruch mehr auf diese Prämie.

Die Auszahlung der Prämien erfolgt über uns innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Dokumentation. Innerhalb von 4 Monaten nach Erhalt der geforderten Dokumentation wird ein neuer Parallelvertrag abgeschlossen und einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der durchgeführten Änderungen durchgeführt.

Um Ihren Pflichten als Produzent zu erfüllen und auch in den Genuss des Bonus zu kommen, müssen Sie schnell reagieren und umgehend die Durchführung der notwendigen Arbeiten veranlassen.

Mit der Fertigstellung der durchgeführten Arbeiten muss uns die nachfolgende Dokumentation in zweifacher Ausfertigung übermittelt werden:

– Betriebsreglement für Parallelschaltung in MT (Regolamento di esercizio)
– Ausgefülltes Formblatt C (Kontaktdaten);
– Ausgefülltes Formblatt D (Informationsblatt über das Produktionswerk);
– Ausgefülltes Formblatt J (Addendum tecnico);
– Ausgefülltes Formblatt K (Netzschutzeinstellungen).

Die zu verwendenden, geänderten Einstellwerte sind in der Tabelle am Ende der Seite aufgeführt. Die bereits von Ihnen verwendeten Einstellwerte für Überlast und Kurzschluss bleiben unverändert;
– Aktualisierter Stromlaufplan Ihrer Anlage;
Überprüfungsprotokoll der Erdungsanlage entsprechend Dekret des Präsidenten der  Republik vom 28. März 1975, Nr. 474 und Dekret des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen vom 08/03/2012, Nr. 7 (nur für Anlagen die seit mehr als 5 Jahren in Betrieb sind);
– Eigenerklärung des Herstellers der Netzschutzeinrichtung über die Einhaltung der technischen Bestimmungen nach TERNA A70. Sollte uns die Dokumentation erst ab dem 01.01.2013 übermittelt werden, so ist die Eigenerklärung durch ein Produktzertifikat nach der aktualisierten Norm CEI 0-16, bzw. 0-21 zu ersetzen;

– Eigenerklärung der Installationsfirma über die erfolgte Anpassung der Netzschutzeinstellungen sowohl für den Generator-, wie auch den Netzschutz;
– Nur für Photovoltaikanlagen: Eigenerklärung des Herstellers der Wechselrichter über die Einhaltung der technischen Bestimmungen nach TERNA A70. Sollte uns die Dokumentation erst ab dem 01.01.2013 übermittelt werden, so ist die Eigenerklärung durch ein Produktzertifikat nach der aktualisierten Norm CEI 0-16, bzw. 0-21 zu ersetzen;

Aufgrund der derzeitigen kritischen Situation der Netze wird zukünftig auch eine Modulation der von ihnen ins Netz eingespeisten Energie notwendig sein, wie bereits schon im Punkt 7.1 der technischen Anlage A70 von Terna beschrieben. Dies vor allem, wenn aufgrund des Ausfalls der Verbindung zum nationalen Hochspannungsnetz unser Netz im Inselbetrieb gefahren wird und somit die Leistungsaufnahme stark limitiert ist. Wir sind derzeit dabei die hierfür technisch notwendigen Parameter zu definieren und diese von der Regulierungsbehörde genehmigen zu lassen. Wir werden Sie hierzu in Zukunft noch entsprechend informieren.

Nachfolgend finden Sie die Aufstellung der geänderten Einstellwerte für den Netzschutz in Mittelspannung:

Beschreibung ANSI-Nr. Einstellwert Auslösezeit
Überspannungsschutz 59 1,10 *Un 0,1 s
Unterspannungsschutz 27 0,85 Un 0,5 s
Restspannungserdschlussschutz 59N 5% U res_max 25 s
Max. inverse sequent. Spannung (59INV) 10% Un 0,1 s
Min. direkte sequent. Spannung (27DIR) 85% Un 0,1 s
Unterfrequenz 1. Schwelle 81U (1S): 49,7 Hz 0,1 s
Überfrequenz 1. Schwelle 81O (1S): 50,3 Hz 0,1 s
Unterfrequenz 2. Schwelle 81U (2S): 47,5 Hz 4 s
Überfrequenz 2. Schwelle 81O (2S): 51,5 Hz 1 s


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